Das LG Hanau Az: 7 O 558/08 hat am 13.11.08 entschieden, dass der Träger einer Kindertagesstätte den Schaden eines Nachbarn zu ersetzen hat, wenn Kinder Steine über den Zaun des Kindergartens werfen.

Ein Nachbar hatte geklagt, weil sein Fahrzeug beschädigt worden war, als Kinder Steine aus dem Kindergarten hinaus auf sein Grundstück warfen. Die Versicherung des Trägers hatte eine Haftung abgelehnt, weil die Kinder wegen ihres Alters nicht haftbar waren und dem Personal eine Aufsichtspflichtverletzung nicht vorzuwerfen sei.
Das Landgericht hatte sich mit dieser Frage nicht beschäftigt, sondern dem Kläger mit der Begründung Recht gegeben, dass hier Nachbarrecht anzuwenden sei. Danach habe ein Grundstückseigentümer dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Grundstück keine Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen dürfen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Die Steinwürfe (und das ist neu) seien als solche von einem Grundstück ausgehende Beeinträchtigung anzusehen.

Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig, weil der Kindergartenträger Berufung eingelegt hat. Sollte das Urteil durch das OLG Frankfurt bestätigt werden, ist mit weiteren Prozessen zu rechnen. In der Vergangenheit herrschte die Meinung vor, dass Nachbarrecht in solchen Fällen nicht angewendet werden könnte, mit der Folge, dass ein Schadenersatz nur in Frage kam, wenn es gelang einer Erzieherin eine Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen. Dies war praktisch nie möglich.

Das Urteil ist jetzt rechtskräftig, der Kindergartenträger hat auf Anraten des OLG die Berufung zurückgenommen.

Stichworte: aufsichtspflicht, kindergarten, kindertagesstätte, nachbar, schadenersatz, steine

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