(WKr) Hinzurechnung der Entgelte für Schulden und gleichgestellte Entgelte (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Durch die Änderungen des § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetzes im Rahmen des Unternehmensteuerre-formgesetzes 2008 wurden die bisher auf die Nummern 1 bis 3 und 7 aufgeteilten Hinzurechnungstatbe-stände für Geld- und Sachkapitalüberlassung zusammengefasst und strukturell vereinheitlicht.
Die Neufassung des § 8 Nr. 1 GewStG ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Die Altregelungen in § 8 GewStG wurden aufgehoben und sind letztmals für den Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden.
Die Entgelte werden künftig einheitlich in Höhe von 25 % des (gesetzlich fingierten) Finanzierungsauf-wands hinzugerechnet, soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR (Freibetrag) übersteigt. Die Hin-zurechnung wird dabei unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Gläubiger der jeweiligen Ent-gelte vorgenommen.
Ein Ermittlungsschema für den Hinzurechnungsbetrag finden Sie in der pdf Datei:
Hinzurechnungen Gewerbeertrag.pdf
Willi Kreh – Steuerberater, 14. Mai 2009
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