In Zukunft muss jeder , der seinen Anwalt beauftragt sich wegen der Kosten eines Rechtsstreits an die Rechtsschutzversicherung zu wenden, entgegen anders lautender Werbung, mit Gebühren für diesen Service rechnen. Dies hat seinen guten Grund: Zum einen ist dies ein Auftrag, der mit dem eigentlichen Rechtsstreit nichts zu tun hat, sondern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine "eigene Angelegenheit" ist, die zu berechnen der Rechtsanwalt verpflichtet ist. Zum anderen verlangen die Rechtsschutzversichungen nicht mehr nur die Übersendung des bisherigen Schriftverkehrs, sondern verlangen zusätzliche detaillierte Stellungnahmen zum Sach- und Streitstand, sowie zu den Erfolgsaussichten. Der Umfang der Korrespondenz mit der RS-Versicherung und der Aufwand kann dann leicht größer sein, als der eigentliche Rechtsfall. Die Höhe der Gebühr berechnet sich nach dem Kostenrisiko.
So hat das Amtsgericht Hersbruck nun auch entschieden, dass die Kosten für die Erlangung des Rechtsschutzversicherungsschutzes, d. h. die Gebühr, die der Anwalt verangt vom Gegner zu ertatten sind. AG Hersbruck Az.: 3 C 1322/08 Urt. v. 27.11.2008
Stichworte: anwalt, anwaltsgebühr, rechtsschutz, rechtsschutzversicherung
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