(WKr) Diesen Betrag dürfen Sie Ihrem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei pro Jahr zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes zahlen.
Begünstigt sind in diesem Fall Maßnahmen, die Sie selbst im Betrieb anbieten oder wenn Sie Ihren Arbeitnehmer Zuschüsse für externe Maßnahmen bezahlen. Nicht begünstigt ist der allgemeine Mitgliedsbeitrag zu einem Sportverein oder Fitnessclub.
Steuerfrei sind nur Leistungen, die zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gezahlt werden.
Die begünstigten Leistungen müssen den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V entsprechen. Das sind z. B. Kurse zum Lauftraining, zur Vermeidung von Fehlernährung und Übergewicht, zur Stressbewältigung, zur Raucherentwöhnung sowie zur Reduzierung des Alkoholkonsums. Ebenso begünstigt ist auch die Einrichtung eines Fitnessraums durch den Arbeitgeber.
Deshalb kann ich Ihnen nur raten: Tun Sie etwas für die Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer und beteiligen Sie das Finanzamt direkt an den Kosten!
Übrigens: Diese Möglichkeit können Sie auch ausschöpfen, wenn Sie als Arbeitgeber „nur“ Ihre Ehefrau beschäftigen.
Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 27. Juli 2009
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